Stand: 16.11.2021

Satzung des Vereins Salmoniden- und Gewässerschutz MV e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Salmoniden- und Gewässerschutz MV e.V.“. Er beruht auf dem freiwilligen Zusammenschluss von Anglern und
Förderern heimischer Salmoniden und ihrer Lebensräume

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 18059 Pölchow, Rostocker Str. 9, Gerichtsstand ist Rostock.

(3) Er wurde am 07.12.2008 in der Klosterschenke Rühn gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock
unter VR Nr 10064 eingetragen.

(4) Er gehört dem Landesangelverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. an.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, im Besonderen ist das die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er wird verwirklicht durch:

a) die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen und Zusammenarbeit mit den
entsprechenden örtlichen Vertretungen, Behörden und Verbänden,

b) Pflege und Entwicklung des Fischbestandes sowie Schutz und Reinhaltung der Gewässer, insbesondere der Salmonidengewässer
des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

c) Durchführung von Veranstaltungen zur Vertiefung des Wissens der Mitglieder, insbesondere im Bereich des Arten-, Biotop- und Umweltschutzes,

d) Dokumentation des Salmonidenbestandes im Land und Management der Salmonidengewässer,

e) die Förderung des waidgerechten Angelns im Einklang mit der Erhaltung und dem Schutz der Natur in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Die Arbeit des Vereins richtet sich auf:

a) die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Pflanzen und Tiere an den Gewässern,

b) die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele und Aufgaben des Vereins,

c) die Förderung des Naturverständnisses der Jugend in Form von Kursen und Vorträgen,

d) die Verhinderung von Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Verstößen in Schutzgebieten sowie sonstiger Umweltschäden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden:

a) die als Freunde oder Förderer Beziehungen zum Angeln und zum Verein pflegen

b) sich im Gewässerschutz engagieren möchten

c) bereits Mitglied in einem Anglerverein des LAV M-V sind und dort Beiträge leisten.

(3) Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder den Schutz der Salmoniden und Gewässer in Mecklenburg-Vorpommern
Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind vom allgemeinen Jahresbeitrag befreit.

(4) Der Verein verhält sich in allen parteipolitischen, religiösen und weltanschaulichen Fragen strikt neutral.

§ 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über
die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Minderjährige benötigen die
schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt aus dem Verein kann
jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt jedoch bis zum Ende des
Geschäftsjahres, in welchem der Austritt erfolgt, zur Leistung des Beitrages verpflichtet. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

a) der Satzung und den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt,

b) durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,

c) mit seinen Beiträgen drei Monate in Verzug geblieben ist.

Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch Beschluss des Vorstandes. Dem Betroffenen ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung vor dem Vorstand zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu bestätigen. Ein Einspruchsrecht besteht auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.

§ 6 Beiträge

(1) Sämtliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Der Beitrag ist bringpflichtig.

(3) Die Verwendung der Beiträge erfolgt nach dem gültigen Haushaltsplan des Vereins.

§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

a) die Wahrung Ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen,

b) die Beratung und Betreuung durch den Verein in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen,

b) den Beitrag pünktlich zu entrichten, jedoch bis spätestens zum 31.01. eines jeden Jahres.

§ 8 Ahndung von Verstößen

(1) Der Vorstand kann Mitglieder zur Verantwortung ziehen, wenn Verstöße gegen:

a) die Satzung, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse,

b) die Bestimmungen des Landesfischereigesetzes,

c) die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes vorliegen.

§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

(1) Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

§10 Die Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Kalenderjahr wird die Mitgliederversammlung abgehalten. Diese ist vom Vorstand schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagungsordnung einzuberufen. Einladungen werden per E-Mail versendet.

a) des Geschäftsberichtes

b) des Kassenberichtes

c) der Berichte der Revisionskommission

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Festlegungen des Haushaltsplanes für das aktuelle Jahr

f) die Festlegung der Beiträge und Gebühren

g) sowie die Beschlussfassung über gestellte Anträge.

Auf der Mitgliederversammlung erfolgt alle vier Jahre die Durchführung von Wahlen.

(2) Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung, können weitere Mitgliederversammlungen bzw. außerordentliche Mitgliederversammlungen
durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorsitzenden einberufen werden,
wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderung
oder Auflösung des Vereins sind die Bestimmungen der §§ 15 und 16 dieser Satzung maßgebend.

(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Stellvertreter,

c) dem Kassenwart,

d) dem Schriftführer,

e) dem/den Gewässerschutzbeauftragten für den Bereich Mecklenburg,

f) dem/den Gewässerschutzbeauftragten für den Bereich Vorpommern.

Der Vorstand des Vereins ist mit vier gewählten Mitgliedern beschlussfähig.

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er gibt unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen sowie
nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinien für die gesamte Vereinsführung.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12 Die Vorstandsitzungen

(1) Die Vorstandsitzungen finden in der Regel zweimal jährlich statt und werden durch den Vorsitzenden einberufen.
Eine außerplanmäßige Vorstandsitzung muss durch den Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies unter Angabe von Gründen von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 13 Die Kassenführung

(1) Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Belegen, laufend zu buchen.
Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Vom Kassenwart sind Zahlungen nur zu leisten,
wenn sie vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter angewiesen sind.

(2) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäßen Beitragkassierung verantwortlich.

§ 14 Die Revisionskommission

(1) Die Revisionskommission, bestehend aus 2 Mitgliedern, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Mitglieder dieser Kommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Die Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrolle der Kasse,
des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Einnahmen und Ausgaben
des Vereins durchzuführen.

(4) Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

(5) Die Revisionskommission schlägt je nach Voraussetzung die Entlastung des Vorstandes vor.

(6) Zwei Revisoren überprüfen alljährlich einmal unvermutet:

a) die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens,

b) die Geschäftsführung hinsichtlich der Erfüllung der satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke,

c) die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und der Ausgaben.
Über die Prüfungsergebnisse haben sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

(2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder,
fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder notwendig.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder erforderlich.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die Renaturierung von Gewässern mit Salmonidenbestand zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Registrierung beim Amtsgericht Rostock in Kraft.